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Eltern-ABC

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Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung in die BMS oder Mittelschule

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Die Sekundarschule übernimmt die Kosten für den jährlichen Zahnarztuntersuch. Der entsprechende Gutschein wird den Eltern jeweils anfangs Schuljahr zugestellt. Sollte eine Behandlung notwendig werden, erfolgt die Rechnungsstellung direkt an die Eltern. Die Sekundarschule übernimmt dafür keine Kosten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Schulverwaltung.

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Richtlinien für die Dispensation von Schülerinnen und Schüler

Nicht voraussehbare Absenzen:

Bei Krankheit oder anderen nicht voraussehbaren Absenzen müssen die Erziehungsberechtigten ihr Kind vor Unterrichtsbeginn via KLAPP abmelden. Es muss zwingend ein Grund für die Absenz angegeben werden.
Bei häufigem oder längerem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schulleitung ein ärztliches Zeugnis verlangen oder die Überprüfung durch den Schularzt anordnen.
Abwesende Schülerinnen und Schüler informieren sich über den verapssten Schulstoff und arbeiten diesen selbstständig nach.
Kommt es zu längeren Absenzen, können Schülerinnen und Schüler auf Wunsch der Erziehungsberechtigten durch hybride Lernformen in den Unterricht eingebunden werden.

Voraussehbare Absenzen:

Für sämtliche voraussehbare Absenzen (inkl. Dispensation aus religiösen Gründen)ist mindestens eine Woche im Voraus bei der Schulleitung ein schriftliches Gesuch per E-Mail einzureichen (Volkschulverordnung §28/29). Wird dieses Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, kann es grundsätzlich nicht bewilligt werden.
Ausnahmen bilden Berufswahlaktivitäten. Diese werden im Kontaktheft ab S. 23 eingetragen.
Arzt- oder Zahnarztbesuche werden via KLAPP gemeldet und sollen wenn möglich ausserhalb der Unterrichtszeit oder in Randstunden vereinbart werden.
Dispensierte Schülerinnen und Schüler informieren sich über den verpassten Schulstoff und arbeiten diesen selbständig nach.


Ferienverlängerung:

Ein Gesuch um Ferienverlängerung muss der Schulleitung zwei Monate im Voraus eingereicht werden. Dieses wird nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Dabei wird auf bereits gebuchte Ferien oder auf reservierte Flüge keine Rücksicht genommen.
Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler - trotz abglehnten Gesuchs - dem Unterricht fern, wird dies dem Statthalteramt Bülach gemeldet. In diesem Fall muss mit einer Busse gerechnet werden.


Jokertage:

Jokertage sind unterrichtsfreie Tage, die unter rechtzeitiger Eingabe via KLAPP ohne Begründung bezogen werden können. Jedem Kind stehen gemäss Volksschulgesetz pro Schuljahr zwei Jokertage zu.
Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn nur ein halber gefehlt wird. Der versäumte Unterrichtsstoff muss vor- oder nachgearbeitet werden.


Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht (Schwänzen):

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht schwänzen, werden die Erziehungsberechtigten von der Schulleitung schriftlich informiert. Als Kompensation dieser unentschuldigten Absenz wird der Schülerin oder dem Schüler ein Jokertag abgezogen.
Sind beide Jokertage bereits bezogen, müssen die versäumten Lektionen nachgeholt werden.
Im Wiederholungsfall wird im Zeugnis bei "Akzeptiert die Regeln des schulischen Zusammenlebens" von der Normspalte abgewichen. Zudem spricht die Schulleitung einen Verweis aus und die Absenz gilt als unentschuldigt.

Hier können Sie den TWINT QR-Code scannen.

WICHTIG: 

IMMER BEI EINER ÜBERWEISUNG EIN EMAIL SENDEN MIT ANGABE VON NAME UND GRUND  

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